Allgemeine Geschäftsbedingungen der ME2BE MEDIEN GmbH (Agentur)
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der
Agentur gelten ausschließlich diese AGBs.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn
sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen
AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
§ 3 Leistung und Honorar
Die Agentur erbringt ihre Leistungen entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt. Sie kann zur Erfüllung der vereinbarten Leistung Dritte einschalten, mit denen sie dann im eigenen Namen Werkverträge abschließt. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Anfallende Portokosten werden von der Agentur als Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang ist die Agentur zur Postauflieferung nicht verpflichtet. Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch Nachforderungen der Post wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Porto-Endabrechnung mit der Portopauschale verrechnet. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagt worden sind, um mehr als 20 Prozent überstiegen werden, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Honorare werden für sämtliche Maßnahmen individuell vereinbart und nach den jeweiligen Einzelleistungen aufgeschlüsselt. Sämtliche Preisangaben gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme, spätestens jedoch nach Auslieferung bzw. Veröffentlichung fällig. Die Leistung gilt als fertiggestellt, wenn sie vom Kunden abgenommen wurde. Die Abnahme der Vorlage erfolgt unverzüglich nach ihrer Zusendung. Die Agentur wird für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Eine ausbleibende Rückmeldung des Kunden auf die Zusendung der Vorlage gilt spätestens nach 14 Tagen ab Erhalt als stillschweigendes Einverständnis und damit als erfolgte Abnahme.Die Agentur ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss in Höhe von 50 % der Auftragssumme (einschließlich Mehrwertsteuer) für solche Einzelleistungen zu verlangen, für die ein Honorar von mehr als 2.000,00 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart ist. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt die Agentur eine Endabrechnung, in der die jeweiligen Maßnahmen und erbrachten Einzelleistungen detailliert abgerechnet werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 3 Werktagen ohne Abzug ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Agentur und darf solange nur mit dem Einverständnis der Agentur weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Agentur abgetreten. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem konkreten Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Termine
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der Kunde ist verpflichtet, Termine mit der Agentur mit einer sachgemäßen Vorlaufzeit, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich zu vereinbaren und Terminänderungen oder Absagen spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung, darunter auch jene zur rechtzeitigen und verbindlichen Mitwirkung an der Terminierung, nicht nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt werden. Bedarf es zur Leistungserbringung einer Mitwirkung des Kunden, so beginnt die Frist zur Leistungserfüllung nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Leistungspflicht der Agentur ruht, solange sich der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Außergewöhnliche, unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Drittunternehmen eintreten und sonstige Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
§ 6 Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verarbeitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
§ 7 Eigentumsrecht und Urheberschutz
Jeder an die Agentur erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z.B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse übertragen. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages verwenden. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Agenturvertrages, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Die Agentur kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung berechnen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100 Prozent, im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages 50 Prozent bzw. 25 Prozent der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu entrichten. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Agentur wird die auf Grund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die von der Agentur verwendeten Archivfotos, sofern diese in anderen Branchen als der Branche, in welcher der Kunde tätig ist, verwendet werden. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die vom Kunden überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Agentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Verwendung berechtigt ist. Die Agentur behält sich außerdem das Recht vor, gelieferte sowie durch die Agentur erstellte Inhalte auch nach vorheriger Freigabe gemäß der eigenen Richtlinie für gendergerechte Sprache vom 11.03.2021 ohne explizite Einwilligung des Kunden anzupassen, um die Einheitlichkeit der Textgestalt in den Publikationen zu wahren.
§ 8 Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
Um die bestmögliche Verwirklichung seiner Wünsche zu ermöglichen, hat der Kunde bei der Leistungserbringung mitzuwirken. Der Kunde muss sein Anforderungsprofil bezüglich der zu erstellenden Unterlagen bzw. der vorzunehmenden Maßnahmen so genau wie möglich beschreiben, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Maßnahmen bestmöglich zu erschließen. Voraussetzung für die Realisierung, d.h. die Drucklegung bzw. endgültige Erstellung oder Veröffentlichung, ist die vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese erfolgt unverzüglich nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage. Durch die Abnahme erklärt sich der Kunde verbindlich mit der Vorlage einverstanden und trägt dementsprechend das Risiko eventuell noch vorhandener Schreib- oder Gestaltungsfehler oder sonstiger Unrichtigkeiten. Der Kunde hat daher die Vorlage sorgfältig und intensiv zu prüfen. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Wünscht der Kunde von der Agentur eine Garantie für Rechtschreibung, Grammatik, Korrekturen etc., so ist hierfür ein gesondertes Honorar schriftlich zu vereinbaren. Nach Abnahme der Vorlage erfolgt die Realisierung durch Drucklegung, endgültige Erstellung oder Veröffentlichung bzw. Durchführung der vereinbarten Werbemaßnahme. Vom Kunden nachträglich geforderte Änderungen, Auftragsabweichungen oder Autorenkorrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Die Agentur gewährleistet, dass die Unterlagen entsprechend dem jeweils vereinbarten Vertragsinhalt sorgfältig erstellt und die getroffenen Werbemaßnahmen sorgfältig durchgeführt werden. Eine Gewähr für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung wird von der Agentur nicht übernommen, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Entsprechen die von der Agentur gelieferten Waren oder die von der Agentur erbrachten Leistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, so hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Ware oder Leistung, schriftlich unter Angabe der gerügten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die der Kunde nicht fristgerecht anzeigt, gelten als genehmigt. Hat der Kunde rechtzeitig und berechtigterweise Mängel oder sonstige Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen gerügt, steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Für das Recht auf Nachbesserung hat der Kunde der Agentur schriftlich eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens 15 Arbeitstage umfassen; Arbeitstage sind dabei alle Werktage mit Ausnahme der Samstage. Im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Nach Ablauf dieser Frist darf der Kunde nur dann die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Agentur dies bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Rechte des Kunden wegen des Mangels oder einer sonstigen Abweichung der Leistung von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware bzw. Leistung. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Agentur haftet selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen bei der Agentur lagernde Unterlagen und anderes Eigentum des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen jede andere Gefahr versichert werden, so hat das der Kunde zu besorgen. Für bei der Agentur lagernde Unterlagen kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Hat der Kunde nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage die Abnahme erklärt, so kann er wegen eventuell noch vorhandener Schreibfehler oder sonstiger Fehler in Gestaltung, Optik oder sonstiger Weise keine Rechte geltend machen.
§ 11 Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung über sämtliche in Ausführung des betreffenden Vertrages zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen. Insbesondere dürfen derartige Unterlagen und Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Einschaltung von Drittfirmen durch die Agentur zur Erfüllung dieses Vertrages. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des betreffenden Vertrages. Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder einem Dritten der Agentur zur Erfüllung seiner Leistung gemäß § 3 zur Verfügung gestellt werden und die Agentur den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informationsempfänger. Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter – soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können – entsprechend verpflichtet sind.
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur.
§ 13 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.